Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 10. Juli 2013
§ 5

§ 5 – Honorarzonen

(1) Die Grundleistungen der Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen werden zur Berechnung der Honorare nach den jeweiligen Planungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet, die von der Honorarzone I aus ansteigend den Schwierigkeitsgrad der Planung einstufen. (2) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 und der Anlage 1 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen.

Kurz erklärt

  • Grundleistungen der Planungen werden in verschiedene Honorarzonen eingeteilt.
  • Die Honorarzonen beginnen bei I und steigen je nach Schwierigkeitsgrad der Planung an.
  • Die Einteilung erfolgt anhand von Bewertungsmerkmalen in den Honorarregelungen.
  • Die Zurechnung zu den Honorarzonen berücksichtigt auch Bewertungspunkte.
  • Regelbeispiele in den Objektlisten helfen bei der Zuordnung zu den Zonen.